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grundlegende Regeln erlassen

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus

Wenn es in Unternehmen oder privat aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu Beeinträchtigungen kommt, stehen auch verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter zur Verfügung. Welche finden Sie hier.

Nach erfolgter Antragstellung die Anpassung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG vorgenommen wird. Die Herabsetzung des Messbetrages ist ausschließlich beim Finanzamt zu beantragen. Stundungsanträge sind an die Kommune zu stellen.

So können auf Antrag laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden; Säumniszuschläge können erlassen werden. Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen kann vorübergehend verzichtet werden.

Unternehmen können das Kurzarbeitergeld bereits ab 10% der Beschäftigten nutzen. Seitens der Agentur für Arbeit werden auch die SV-Beiträge für die Arbeitszeitreduktion übernommen. Der Arbeitnehmer erhält für die reduzierte Arbeitszeit 60-67% des Nettoeinkommens. Dieses kann durch den Arbeitgeber aufgestockt werden.

Liquiditätshilfe des Freistaats Sachsen „Sachsen hilft sofort“ und Liquiditätshilfe des Bundes

 

Wir wünschen Ihnen Frieden und Gesundheit!

Quellen:

http://www.kunstkulturstiftung-oberlausitz.de/kunstauktion/kuenstler/beckmann-edith/ (07.04.2013)

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